AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AKB Antriebstechnik GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk-, und Werklieferungsverträgen („Liefervertrag“). Den Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

1.2 Der Liefervertrag wird erst mit Absendung unserer Auftragsbestätigung (per Brief, Telefax, oder E-Mail) verbindlich. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3 Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige zu dem Angebot gehörende Unterlagen sind, soweit nicht besonders bestätigt, nur annähernd maßgebend. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Lichtbildern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

1.4 Für die Auslegung der Lieferklausel (z.B. fob. cif. c u. f) gelten die von der internationalen Handelskammer festgelegten „Incoterms“ jeweils in ihrer neuesten Fassung.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise sind Tagespreise; sie verstehen sich netto ab Werk und/oder Zolllager. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Geleistete Anzahlungen gelten nicht als Teilerfüllung. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Diskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.

2.2 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: 30 Tage nach Rechnungsdatum netto unabhängig vom Eingang des Liefergegenstandes.

2.3 Abweichend von § 284 Abs. 3 BGB kommt der Besteller nicht erst 30 Tage nach Zugang unserer Rechnung, sondern auch dann in Verzug, wenn die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 oder 2 BGB vorliegen, d.h. nach Mahnung oder bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit unserer Forderung.

2.4 Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 6 % p.a. über den Basiszinssatz zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

2.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.6 Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer vom Besteller aufzugeben.

 

3. Lieferfrist

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

3.2 Teillieferungen sind zulässig.

3.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht aufwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die, die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

3.4 Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, jedoch nur in Höhe von ó % des Kaufpreises pro Woche weiterer Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

3.5 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Einlagerung des Liefergegenstandes erfolgt in diesem Falle durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

 

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

4.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, Fracht-. Versicherungskosten und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers. Falls nicht anderweitig in der Auftragsbestätigung vereinbart erfolgt der Versand der Ware in sachgemäßer Verpackung für den Transport per LKW.

4.2 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bei der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.3 Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sofort zu berechnen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingehen.

5.2 Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen , nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeitenden Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren.

5.3 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§947, 948 BGB) so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

5.4 Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung bzw. Vermischung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befinde sich uns gegenüber in Verzug, hat die Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ist das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet. Es gilt als vereinbart, dass die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe, bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Ware, bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Zu anderen Verfugungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und zur Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, wir haben hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt.

5.6 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen.

5.7 Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung können wir widerrufen, falls sich der Besteller uns gegenüber in Zahlungsrückstand befindet oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse im Sinne von 5.5 eintritt.

5.8 In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Liefervertrag zurücktreten.

5.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten der gesicherten Forderungen mit insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unser Wahl verpflichtet.
5.10 Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in welches die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für unsere Kaufpreisforderung als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für uns zu ergreifen.

 

6. Gewährleistung

6.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich, per Telefax oder fernmündlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind zwei Wochen nach Entdeckung zu rügen, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt.

6.2 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge geht die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Reparatur des Liefergegenstandes oder Ersatz defekter Teile. Stattdessen sind wir auch unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

6.3 Nehmen wir eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vor, so tragen wir die Arbeitskosten unseres Personals oder der zu diesem Zweck von uns eingesetzten Subunternehmer. Hingegen trägt der Besteller die Kosten der Einsendung defekter Teile und der Rücksendung von reparierten Teilen oder Ersatzteilen sowie die Arbeitskosten für die Demontage defekter Teile, Re- Montage von Reparaturteilen oder Ersatzteilen oder im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten beim Besteller.

6.4 Kommen wir unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu.

6.5 Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Ersatz, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

6.6 Unsere Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nur auf die von uns selbst erzeugten Teile. Für nicht selbst erzeugte Teile, z.B. Messinstrumente, Kupplungen, Saug- und Druckschläuche, beschränkt sich die Gewährleistung auf Abtretung der Garantieansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten. In diesem Fall können wir nur in Anspruch genommen werden, falls die Geltendmachung des abgetretenen Rechts fehlschlägt.

6.7 Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite demontiert, oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt weiter, wenn der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung der zulässigen maximalen Drehzahlen oder anderer technischer Parameter festgestellt wird.

6.8 Falls vertraglich nicht anders vereinbart, verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

 

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

7.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungshilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit wir den Besteller in Bezug auf den Liefergegenstand oder seine Verwendung beraten.

7.2 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen bzw. vereinbart ist.

7.3 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach den Produkthaftungsgesetzen unberührt.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

8.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist für die Lieferung ab Werk das Lieferwerk.

8.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft, welche den Liefervertrag abschließt, falls der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
8.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
8.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht am Sitz der Gesellschaft, welche den Liefervertrag mit dem Besteller abschließt.

AKB Antriebstechnik GmbH

Ringstraße 18, D – 23923 Selmsdorf, Deutschland

Stand: 1.09.2016