Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Bestellung

1.1  Wir bestellen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern wir diesen nicht zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Weder eine vorbehaltlose Annahme von Warenlieferungen, Dienstleistungen und Werkleistungen (zukünftig gemeinsam: Lieferungen) noch eine vorbehaltlose Zahlung von Rechnungen des Lieferanten gilt als Anerkennung seiner Geschäftsbedingungen.

1.2 Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

1.3 Nur schriftlich von uns erteilte Aufträge haben Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen. Wir erwarten in jedem Fall eine schriftliche Auftragsbestätigung.

1.4 Zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln des Lieferanten gelten so lange von uns als abgelehnt, bis wir diesen zusätzlichen Bedingungen oder Klauseln schriftlich zugestimmt haben.

1.5  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen dem Lieferanten und uns – bei gleichzeitigem Ausschluss anderslautender Allgemeinen Vertragsbedingungen – zugrunde gelegt. 

2. Lieferzeit

2.1   Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie sind Fixtermine.

2.2   Der Lieferant ist uns zum Ersatz des gesamten Verzugsschadens verpflichtet, sofern er uns gegenüber nicht den Nachweis führt, dass er diesen nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Verzugsschadens.

2.3  Wenn ein verbindlich vereinbarter Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand überschritten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.

2.4  Der Lieferant hat wegen etwaiger Differenzen aus anderen Lieferungen oder Geschäftsbeziehungen kein Recht zur Zurückhaltung seiner Lieferungen.

2.5  Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

2.6  Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. Weitergehende gesetzliche oder oben genannte Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

3. Preise

3.1 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, DDP (Delivery Duty Paid – geliefert verzollt gemäß Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) frei unseres Standortes. Preiserhöhungen nach Angebot gelten für uns nur nach schriftlicher Mitteilung mit Begründung durch den Lieferanten und Anerkenntnis durch uns.

3.2 Der Lieferant gewährt Meistbegünstigung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingangsdatum, jedoch nicht vor dem Lieferungsdatum. Falls der Lieferant die Rechnung fehlerhaft ausgestellt hat, insbesondere der vereinbarte Preis nicht korrekt aufgeführt ist, beginnt die Skontofrist erst mit dem Posteingang einer fehlerfreien Rechnung.

5. Versand und Transportversicherung

5.1 Die Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort einschließlich Verpackung und Konservierung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es gelten unsere Versand- und Transportvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. In allen Versandpapieren sind die Bestellzeichen anzugeben. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen.

5.2 Bei Unfranko-Lieferungen erhalten wir außer dem Lieferschein ein Frachtbrief-Duplikat. Grundsätzlich ist die günstigste Versandart zu wählen. Muss der Lieferant zur Vermeidung oder als Folge von Lieferverzögerungen eine teurere Versandart wählen, so tragen wir die Frachtkosten nicht.

5.3 Wird Direktversand an unseren Kunden vorgeschrieben, erwarten wir vom Lieferanten eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige zur Rechnungskontrolle.

6. Lieferbedingungen

6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, für alle Lieferungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Dieses gilt nicht, wenn nach dem anwendbaren Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigungen verpflichtet ist. Hierauf wird uns der Lieferant in diesem Fall gemäß nachfolgender Ziffer 2 ausdrücklich schriftlich hinweisen.

6.2 Der Lieferant hat uns so früh wie möglich, spätestens jedoch mit Zusendung der Auftragsbestätigung, alle Informationen und Daten (positionsweise auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Lieferungen benötigen, insbesondere für jede einzelne Lieferung folgende Daten in der jeweils aktuellen Fassung:

  • die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL), sofern das Produkt den U.S. Export Administration Regulations (EAR) unterliegt;
  • ob die Güter in den USA hergestellt, oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden;
  • die Nummer der deutschen Ausfuhrliste (AL) sowie der EU-Dual-Use-Verordnung;
  • die statistische Warennummer gemäß der Wareneinteilung der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamts (auch Zolltarifnummer, Warentarifnummer bzw. HS-Code („Harmonized System“) genannt);
  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung),
  • eine jeweils nach den Vorgaben der EG-VO 1207/2001 i.V.m. der EU-VO 2017/989 erstellte Langzeitlieferantenerklärung (LLE) zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen Lieferanten).
  •  

6.3 Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Lieferungen oder des anwendbaren Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts hat der Lieferant die vorstehenden Exportkontroll- und Außenhandelsdaten umgehend zu aktualisieren und schriftlich mitzuteilen.

6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit der von ihm gemäß vorstehender Bestimmungen mitzuteilenden oder von ihm mitgeteilten Exportkontroll-, Zoll- und Außenhandelsdaten entstehen, freizustellen und uns entstehende erforderliche Aufwendungen und Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.

6.5 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen RoHS (Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances) -konform sind und somit den im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (EU-Richtlinie 2011/65/EU) zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht RoHS-konformen Lieferungen hat der Lieferant uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen.

6.6 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechen. Sollten die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gemäß REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen.

6.7 Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der Verpflichtungen aus den vorstehenden Abs. 5 und/oder 6 verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt; eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

6.8 Der Lieferant garantiert, entsprechend der „Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ zu handeln.

6.9 Der Lieferant garantiert, dass uns immer die aktuellsten technischen Dokumente (u.a. Betriebsanleitung, EU-Konformitätserklärung, EU-Baumusterprüfbescheinigung etc.) zur Verfügung stehen. Änderungen und/oder Ergänzungen an selbigen müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt und durch entsprechend geänderte/ergänzte Dokumente nachgewiesen werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bezüglich der Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gilt ein einfacher Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes sowie des verlängerten Eigentumsvorbehaltes nicht gilt.

7.2 Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

7.3 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8. Ersatzteilversorgung

8.1 System- und Modullieferanten verpflichtet sich, für die uns gelieferten Produkte Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren seit dem Zeitpunkt der Lieferung vorzuhalten.

8.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die uns gelieferten Produkte nach Ablauf von 10 Jahren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens sechs (6) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

9. Mängelhaftung

9.1 Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.

9.2 Für die Ausführung und Beschaffenheit sind ausschließlich unsere Beschreibungen, Zeichnungen oder Musterbeigaben maßgebend.

9.3 Der Lieferant sichert zu, dass alle den Lieferungen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf, gewerbliche Schutzrechte, usw.) entgegenstehen.

9.4 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen uns wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Benutzung der Lieferung geltend gemacht werden. Wir werden den Lieferanten in Textform benachrichtigen, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen uns geltend gemacht werden.

9.5 Der Lieferant von Waren und Werkleistungen übernimmt für einwandfreie Materialqualität und Materialverarbeitung sowie für störungsfreie Funktion der Teile zwei (2) Jahre Garantie ab Inbetriebnahme der Ware.

9.6 Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

9.7 Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Waren oder Werkleistungen mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen.

9.8 Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle der Warenlieferungen und Werkleistungen, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren Abnehmern. Zusätzliche Transport-, Wege- und Materialkosten, die aufgrund einer mangelhaften Lieferung entstanden sind, sind vom Lieferanten zu ersetzen. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.

9.9 Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken dieses Abschnitts angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen schriftlich zu erbringen.

10. Beanstandungen

10.1 Die gelieferte Waren oder Werkleistungen werden anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden überprüft. Mängel der Lieferung werden, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens einer Woche nach Feststellung angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

10.2 Der Lieferant hat für ausgeschiedene Teile kostenlosen Ersatz zu liefern. Die uns infolge Ausschusslieferung entstehenden Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso anfallende Frachtkosten. Fehler, die sich bei Inbetriebnahme nach Montage herausstellen, sind vom Lieferanten durch kostenlose Monteurstellung zu beseitigen.

11. Abtretung von Forderungen

11.1 Forderungen an uns dürfen grundsätzlich nicht an Dritte abgetreten werden.

12. Höhere Gewalt

12.1 Sind wir durch höhere Gewalt, insb. bei Streik, Aussperrung, unverschuldeten Betriebsstörungen, Unruhen, Pandemien oder epidemischen Lagen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse an der Abnahme der Lieferung gehindert, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung zu verschieben, soweit unsere Behinderung nicht von nur unerheblicher Dauer ist und der Rücktritt bzw. die Verschiebung des Abnahmezeitpunkts zur Wahrung unserer Interessen angemessen erscheint. Ansprüche gegen uns können nicht geltend gemacht werden.

13. Produkthaftung, Rückruf und Qualitätssicherung

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen aus der Produzentenhaftung freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Er übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder einer vor- sorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

13.2 Der Lieferant versichert sich gegen alle versicherbaren Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe. Auf Verlangen hat er uns die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

13.3 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

14. Werkzeuge

14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten.

14.2 Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen.

14.3 Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung.

14.4 Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

15. Geheimhaltung/ Informationen

15.1 Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zur anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.

15.2 Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.

15.3 Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

15.4 Der Lieferant erkennt an, dass uns durch eine Verletzung der Vertraulichkeit gemäß vorstehendem Abs. 1 ein erheblicher immaterieller Schaden entstehen kann. Der Lieferant verpflichtet sich daher für jeden Fall der Verletzung der Vertraulichkeit, uns eine Vertragsstrafe zu zahlen, die von uns nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist. Die Vertragsstrafe ist fällig nach ihrer endgültigen Bestimmung der Höhe nach. Wird die Festsetzung der Vertragsstrafe nicht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang dieser Festsetzung vom Lieferanten beanstandet, ist die Festsetzung gültig. Die Vertragsstrafe ist jeweils zahlbar an uns. Das Recht, darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt von dieser Vertragsstrafenregelung unberührt. Etwaig gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

16. Verhaltenskodex/ Sozialverantwortung

16.1 Die Einhaltung der Gesetze der jeweils anzuwendenden Rechtsordnung stellt eine selbstverständliche Vertragspflicht dar. Der Lieferant erklärt sich darüber hinaus ausdrücklich bereit, die Prinzipien unseres Code of Conduct zur gesellschaftlichen Verantwortung zu beachten und einzuhalten.

16.2 Der Lieferant wird sich somit ausdrücklich weder aktiv noch passiv an einer Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder an Kinderarbeit beteiligen. Er steht für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz ein, beachtet die Umweltschutzgesetze und unterstützt und fordert die Einhaltung dieses Grundsatzes auch bei seinen eigenen Lieferanten.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Einkaufsbedingungen, die von den Parteien vorher mündlich oder schriftlich getroffen wurden. Vorhergehende Vereinbarungen werden mit Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.

17.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

18.1 Erfüllungsort ist unser Unternehmenssitz. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Schwerin. Sollte der Rechtsstreit in den Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts fallen, so wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwerin vereinbart.

18.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen aus dem Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird abbedungen.

AKB Antriebstechnik GmbH

Ringstraße 18, D – 23923 Selmsdorf, Deutschland

Stand: September 2022